Rechtshilfe / Rechtstipps
Online-Schulung – Verbreitung von Haftbefehlen
Nach Paragraf 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist es verboten, die Anklageschrift oder “andere amtliche Dokumente” eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zu veröffentlichen – bevor sie in einer öffentlichen Verhandlung besprochen worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.” Für die Strafbarkeit könnte es dabei egal Weiterlesen…