Mit strafbaren Tätowie­rungen hat sich die Justiz schon mehrfach beschäftigt. So verurteilte das Amtsgericht Augsburg 2015 einen Mann wegen des „Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen“. Der Mann hatte sich in der Öffent­lichkeit, in einer Kneipe, entblößt und seine Tattoos gezeigt: ein Hakenkreuz und das Konterfei Adolf Hitlers. Die Richter­in verurteilte ihn zu einer Strafe von vier Monaten ohne Bewährung.

Tätowie­rungen und Strafrecht: Welche Motive sind verboten?

„Wer sich Symbole aus der Nazi-Zeit auf die Haut tätowieren lässt, macht sich an sich noch nicht strafbar. Strafbar ist es aber, diese Tattoos öffentlich zu zeigen“, sagt der Rechts­anwalt Dr. Dirk Lammer vom geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Strafrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Ähnliches sehe das Strafgesetz vor, wenn man etwa eine Hakenkreuz-Fahne in sein Wohnzimmer hänge. Das sei nicht verboten. Verboten sei es aber, die Fahne in der Öffent­lichkeit zu zeigen und etwa für andere Menschen sichtbar aus dem Fenster zu hängen, so Dr. Lammer.

Zu den Symbolen, die man nach dem Strafrecht weder als Tattoo noch in anderer Weise in der Öffent­lichkeit zeigen, äußern oder singen darf, gehören besonders diejenigen, die eng mit dem National­so­zia­lismus und seinen Organi­sa­tionen verknüpft sind. Zu diesen Symbolen zählen etwa das Hakenkreuz, der Hitlergruß, Sieg-Heil-Rufe, SS-Runen, das Singen des Horst-Wessel-Liedes, Totenköpfe mit gekreuzten Knochen als Zeichen der Waffen-SS oder Zeichen der SA. Daneben ist es strafbar, Symbole verbotener Vereini­gungen aus dem neonazis­tischen Spektrum zu zeigen, also etwa solche der „Wehrsport­gruppe Hoffmann“ oder des Netzwerks „Blood and Honour“.

„Auch Abwand­lungen dieser Zeichen öffentlich zu zeigen, ist nicht erlaubt“, sagt der Strafrechts­experte Dr. Lammer. Wer solche Symbole dennoch nutze, mache sich nach dem Strafge­setzbuch und § 86a „Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen“ strafbar.

Tätowie­rungen: Können sie den Straftat­bestand der Volksver­hetzung erfüllen?

Doch Tattoos können nicht nur strafbar sein, wenn sie unter § 86a „Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organi­sa­tionen“ fallen. „Tätowie­rungen können auch volksver­hetzend sein.“, sagt Dr. Dirk Lammer. So stand beispielsweise im vergangenen Jahr ein NPD-Politiker wegen seines Tattoos vor Gericht. Der Mann hatte mit seinem Sohn ein Schwimmbad im branden­bur­gischen Oranienburg besucht und dabei der Öffent­lichkeit sein Tattoo gezeigt: das Eingangstor des Konzen­tra­ti­ons­lagers Auschwitz. Darüber war in gotischer Schrift der Spruch „Jedem das Seine“ tätowiert. Dieser Spruch stand am Haupttor des KZ Buchenwald bei Weimar.

Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte den Mann wegen Volksver­hetzung zu einer Bewährungs­strafe von sechs Monaten Freiheits­strafe. Dieses Urteil revidierte das Landgericht Neuruppin im November 2016 und verurteilte den Mann zu einer Freiheits­strafe von acht Monaten. Das Oberlan­des­gericht Brandenburg hat dieses Urteil im April 2017 bestätigt, das Urteil ist nun rechts­kräftig.