Kippt das nächste Faeser-Verbot – oder kommt noch schnell ein „Hase aus dem Hut“?
Eigentlich sollte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 10. Februar 2026 um 10 Uhr seine Entscheidung über die Klage gegen das Verbot der Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V. verkünden.
Nach der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2026 hatte sich bei vielen Beobachtern der Eindruck verfestigt, dass das Verbot vom September 2023 vor Gericht keinen Bestand haben dürfte – zumindest wenn man sich allein an den vorgelegten Fakten und Beweisen orientiert. Mehrere Teilnehmer der Anhörung berichteten, dass das Gericht „eigentlich gar nicht anders könne“, als das Verbot der über 65 Jahre bestehenden Glaubensgemeinschaft aufzuheben.
Die von Rechtsanwalt Richter und Rechtsanwalt Narath vertretenen Kläger (zwei Leiter der Artgemeinschaft) konnten überzeugend darlegen, dass die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte viele der zentralen Verbotsgründe nur sehr dünn oder gar nicht mit belastbaren Beweisen untermauern konnte. Besonders der Vorwurf, der Verein habe sich „kämpferisch-aggressiv“ gegen die Verfassung und die Völkerverständigung gewandt, wurde selbst vom Vorsitzenden Richter als „auf tönernen Füßen stehend“ charakterisiert.
Die Beklagte stützte sich stark auf Schriften und Aussagen des bereits seit Jahren verstorbenen früheren Leiters Jürgen Rieger sowie auf das „Artbekenntnis“ und das „Sittengesetz“ der Gemeinschaft. Darin meinte Dr. Lutsch vom Innenministerium eine „Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus“ erkennen zu können – eine Interpretation, die sehr weit hergeholt wirkt.
Die Kläger kritisierten zudem die stark geschwärzten und unvollständigen Akten sowie den Umstand, dass vor dem Verbot auf eine Anhörung verzichtet wurde. Besonders schwer wog der Vorwurf, dass die sogenannte Vermögenseinziehung in vielen Fällen faktisch eine großangelegte Beschlagnahme und Enteignung von Privateigentum darstellte – teilweise wurde bei Mitgliedern etwa ein Drittel des gesamten Hausstands durch die Polizei mitgenommen.
In der Verhandlung wurde von Klägerseite unter anderem belegt, dass die Artgemeinschaft keinerlei missionarischen Eifer entwickelt hat, sich nach außen bewusst abgeschottet hielt, Interessenten nur mit einem „Bürgen“ zu Veranstaltungen zugelassen wurden, und dass der Vorwurf einer „negativen Beeinflussung von Kindern“ nicht haltbar war.
Ein ehemaliges Mitglied aus Österreich, das jahrelang um Aufnahme gebeten hatte, beschrieb die Treffen als „Astrotreffen“ mit Vorträgen zu Runen, alten Göttern, gesunder Ernährung etc. – alles in sehr lockerer, ungezwungener Atmosphäre. Niemand sei je zu irgendetwas gedrängt oder gezwungen worden.
Als Beweismittel der Beklagten dienten unter anderem Fotos von antiquarischen Büchern, Bildern und Gegenständen – teilweise aus der Zeit des Dritten Reichs. Diese befanden sich jedoch ausschließlich im Privatbesitz einzelner Mitglieder und konnten nicht mit der Gemeinschaft als solcher in Verbindung gebracht werden. Die Kläger wiesen zudem darauf hin, dass artgläubige Gruppen im NS-Staat keineswegs gern gesehen waren.
Der Vorwurf des Antisemitismus stützte sich lediglich auf eine einzelne Äußerung in einem Gruppenchat sowie auf sehr weitgehende Interpretationen vereinzelter Textstellen – stichhaltige Belege sehen anders aus. Das Gericht stellte fest, dass in jeder Einladung der Artgemeinschaft ausdrücklich auf das Verbot politischer Symbolik bei Treffen hingewiesen wurde. Die Beklagte konnte nichts Gegenteiliges vorbringen.
Die Anwälte der Kläger betonten das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie das Recht der Gemeinschaft auf weltanschauliche Abgrenzung. Als eingetragener Verein sei man nicht zu einer aktiven „Verfassungstreue“ gegenüber dem Staat verpflichtet. Bemerkenswert: Die Gemeinnützigkeit war bis zum Verbot nie aberkannt worden.
Die ehemalige Leiterin schilderte die Jahresfeiern als unpolitisch: gemeinsames Singen, Tanzen, Basteln, Schattentheater für die Kinder.
Dem zweiten Kläger wurden ausschließlich Gegenstände vorgehalten, die bei der Hausdurchsuchung gefunden wurden – ein Protokoll über diese Beschlagnahme habe er bis heute nicht erhalten.
Vor dem Verbot hatte sich die Artgemeinschaft zudem von einigen als nicht mehr zeitgemäß eingestuften Schriften getrennt. Kein einziger Titel aus dem vereinseigenen Verlag war zum Verbotszeitpunkt indiziert oder verboten.
In der gesamten langen Geschichte der Gemeinschaft ging nachweislich keinerlei Gewalt – weder körperlich noch geistig – von ihr aus, noch war eine solche zu erwarten. Viele Beobachter berichteten nach der über fünfstündigen Anhörung von hektischen Telefonaten auf Seiten der Beklagten. Es war spürbar, dass die Vertreter des Verbots zunehmend in Bedrängnis gerieten und bei einigen Zuhörern die Hoffnung auf einen rechtsstaatlichen Ausgang wuchs. Das Gericht wollte sein Urteil dennoch erst am 10. Februar verkünden und betonte, jede Entscheidung müsse sehr sorgfältig begründet werden.
Und nun die Wende?
Bereits am Tag der Anhörung (28. Januar) fand im Umfeld eines Mitglieds eine Hausdurchsuchung statt. Dabei sollen Waffen und Sprengstoffe gefunden worden sein.
Am 5. Februar beantragte das Bundesinnenministerium daraufhin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Begründung: Man habe erst nach der Anhörung neue „Erkenntnisse“ aus einem Strafverfahren gegen eine Einzelperson aus dem Umfeld (nicht aus der Artgemeinschaft selbst!) wegen Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz erhalten.
Das Gericht gab dem Antrag statt, hob den Verkündungstermin am 10. Februar auf und wird nun einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.
Wird hier doch noch ein weißer Hase aus dem Hut gezaubert?
Es bleibt die Hoffnung auf eine Kammer, die sich nicht von „weißen Hasen“ und konstruierten Zuschreibungen beeindrucken lässt, sondern sich konsequent an den tatsächlichen Fakten der Verbotsverfügung orientiert.
Die Freundeskreise der GefangenenHilfe
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