Ein Streit im Job ist nicht verboten. Allerdings sollten die Kontrahenten sehr darauf achten, wie der Konflikt ausgetragen wird. Wer gar zu nationalsozialistischen Kennzeichen greift, darf gefeuert werden. Auch wenn er türkischer Abstammung ist.

Wer einem Kollegen gegenüber den Hitlergruß zeigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wie das Hamburger Arbeitsgericht entschieden hat (Az.: 12 Ca 348/15). In dem verhandelten Fall hatte ein bei einem Patiententransport beschäftigter Fahrer ohne Erfolg gegen seine fristlose Entlassung geklagt.

Was war passiert? Ende 2015 fand im entsprechenden Unternehmen eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß.
Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein heil, du Nazi!“. Woraufhin dem Mann mit Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich gekündigt wurde.

Nach Auffassung des mit der Klage betrauten Gerichtes, beendete die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht der Richter einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Demnach stellt diese Geste ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuzieht. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.

Den Einwand des Mannes, dass er wegen seiner türkischen Abstammung kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne und seine Handlung nur als beleidigend und nicht als rechtsradikal einzustufen sei, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung, befanden die Richter.

Ungeachtet der Arbeitsrechtlichen Konsequenzen ist das Zeigen des Hitlergrußes in Deutschland verboten und stellt eine Straftat laut Strafgesetzbuch dar, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Eingeschränkt kann die Verwendung hierzulande lediglich durch die Kunstfreiheit erlaubt sein und bei einem offensichtlich kritischen Gebrauch, in dem die Distanzierung zur Naziherrschaft offenkundig und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.

Quelle: n-tv.de , awi